Es sind Fragen zum Thema Kfz offen?




Welche Rechte hat der Geschädigte?

  • Wahl eines eigenen Sachverständigen
  • Abrechnung des Schadens auf Basis eines Gutachtens
  • Reparatur in Eigenleistung
  • Erstattung von Nutzungsausfall nach Reparatur bzw. Neuanschaffung im Totalschadenfall(Reparaturkosten > Fahrzeugwert) ODER
  • Leihwagen (Bedingung: Reparatur bzw. Neuanschaffung bei Totalschaden)
  • Erstattung der merkantilen Wertminderung (Einzelfallabhängig z.B. Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre)
  • Reparatur auch bei Totalschaden möglich (Bedingung: Reparaturkosten nicht höher als 130% des Fahrzeugwertes
  • Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes




Wer beauftragt den Gutachter?

Als Geschädigter eines Unfallschadens haben Sie immer das Recht, einen Gutachter Ihres Vertrauens zu beauftragten, welcher von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wird. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie nicht schuld sind. Zur individuellen Einschätzung der Situation können Sie uns gerne auch unverbindlich für ein Beratungsgespräch kontaktieren.

 



Wer bezahlt den Kfz-Sachverständigen?

Der Kfz-Sachverständige wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wenn Sie nicht schuld sind. Hierfür sollte die Schadenhöhe über ca. 750,-€ liegen, was heutzutage sehr schnell der Fall ist. Darunter erstellen wir gerne einen Kostenvoranschlag bzw. Kurzgutachten für Sie. Auch das wird von der gegnerischen Versicherung erstattet. Für Sie ist das Gutachten also kostenlos.


Im Haftpflichtfall bemisst sich die Rechnungssumme des Kfz-Gutachtens an der Höhe des entstandenen Schadens. Denn je umfangreicher ein Schaden, desto komplexer ist die Erstellung des Gutachtens. Bei der Summe orientieren wir uns an den Tabellen großer Sachverständigenverbände wie beispielsweise des BVSK. Dies wird von den Versicherungen akzeptiert und auch bezahlt.


Für Wertgutachten und Oldtimergutachten haben wir eine günstige Pauschale. Diese beginnt bei 180,-€ (inkl. MwSt.). Sprechen Sie uns einfach an.





Welche Abrechnungsmöglichkeiten habe ich?

Abrechnung nach Gutachten:
Nach einem Unfall kann sich der Geschädigte auch für eine Auszahlung des Schadens anstelle der Übernahme der Reparaturkosten entscheiden.


Dieses Verfahren wird als Fiktive Abrechnung bezeichnet.
Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines Gutachtens, das von einem Kfz-Sachverständigen erstellt sein muss.
Die Kosten für das Gutachten werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen.

Nutzungsausfallentschädigungen, Wertminderung und die Übernahme von Rechtsanwaltskosten sind auch bei einer fiktiven Abrechnung als Anspruch möglich.


Mietwagenkosten und fiktive Mehrwertsteuer auf Reparaturrechnungen können bei einer fiktiven Abrechnung nicht geltend gemacht werden.


Reparatur:
Ihr Fahrzeug wird in einer Werkstatt Ihrer Wahl repariert
Über die Dauer der Reparatur können Sie einen Mietwagen bzw. einen Nutzungsausfall in Anspruch nehmen

Wo wird das Fahrzeug besichtigt?

Nach Absprache können wir das Fahrzeug direkt bei Ihnen vor Ort oder in Ihrer Werkstatt / Autohaus begutachten und den Schaden aufnehmen.



 
 
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